Erbrecht

Ersatzerbe

Ein Ersatzerbe (§§ 2096 ff. BGB) tritt ein, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt. Ist ein Ersatzerbe nicht berufen, tritt an die Stelle des eingesetzten Erben der gesetzliche Erbe.

Der vom Erblasser zunächst in Aussicht genommene Erbe kann aus verschiedenen Gründen wegfallen, zum Beispiel durch Tod oder Ausschlagung der Erbschaft, so dass es sinnvoll sein kann, einen Ersatzerben testamentarisch zu bestimmen.

Der Ersatzerbe nach § 2096 BGB ist vom Nacherben gem. §§ 2100 ff. BGB zu unterscheiden. Der Ersatzerbe ist demnach nicht Nachfolger des Erben, sondern statt des Erben berufen.

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§ 2096 BGB Ersatzerbe
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