Ersatzerbe
Ein Ersatzerbe (§§ 2096 ff. BGB) tritt ein, wenn der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausschlägt. Ist ein Ersatzerbe nicht berufen, tritt an die Stelle des eingesetzten Erben der gesetzliche Erbe.
Der vom Erblasser zunächst in Aussicht genommene Erbe kann aus verschiedenen Gründen wegfallen, zum Beispiel durch Tod oder Ausschlagung der Erbschaft, so dass es sinnvoll sein kann, einen Ersatzerben testamentarisch zu bestimmen.
Der Ersatzerbe nach § 2096 BGB ist vom Nacherben gem. §§ 2100 ff. BGB zu unterscheiden. Der Ersatzerbe ist demnach nicht Nachfolger des Erben, sondern statt des Erben berufen.
Mit dem Begriff Ersatzerbe sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
Erbe Testament Ausschlagung der ErbschaftWeitere Themen
-
Erbe
Erbe ist diejenige Person, auf die mit dem Erbfall die Gesamtheit der vererblichen privaten Rechtsbeziehungen [...] -
Erbschaft
Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod auf die Erben übergeht. Die Erbschaft umfasst sämtliche vermögensrechtliche Positionen mit Aktiva und Passiva. Höchstpersönliche [...] -
Erblasser
Erblasser ist derjenige, dessen Vermögen mit dem Tode auf eine oder mehrere Personen [...] -
Testament
Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Innerhalb der ordentlichen Testamente wird zwischen dem öffentlichen Testament nach § 2231 BGB und dem [...]
Gesetze und Verordnungen
-
§ 2096 BGB - Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen [...]
Hinweis: Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Ersatzerbe
. Erklärung und Erläuterung des Begriffs. Alle Angaben ohne Gewähr.
Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/ oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen.
Hier wird keine Rechtsberatung angeboten. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den Rechtsthemen.