Fahrverbot

Bei einer groben oder beharrlichen Pflichtverletzung im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit kann nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monaten angeordnet werden. Konkretisiert wird die Vorschrift durch § 4 BKatV.

Sowohl in den Fällen des § 4 BKatV, als auch im Falle einer Alkoholfahrt im Sinne des § 24a StVG kommt die Anordnung eines Fahrverbotes  in Betracht, eine grobe bzw. beharrliche Pflichtverletzung wird hier indiziert.

Gemäß § 4 Abs. 4 BKatV kann im Einzelfall von einem Fahrverbot unter angemessener Erhöhung des Bußgelds abgesehen werden. Bei der Entscheidung über das Absehen kommt es auf viele Einzelkriterien an.

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