Familienrecht

Kindeswohl

Das Kindeswohl dient als entscheidender Maßstab in der Ausübung der elterlichen Sorge. Dies gilt nach § 1697a BGB auch für alle gerichtlichen Maßnahmen im Bereich des Sorgerechts.

Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

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Rechtsquellen zum Thema Kindeswohl 2 weitere Treffer im Gesetz

§ 1697a BGB Kindeswohlprinzip
§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
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