Nacherbschaft
Vor- und Nacherbe im Testament
Nacherbe ist, wer erst dann Erbe des Erblassers wird, wenn zuvor ein anderer Erbe war (§ 2100 BGB).
Durch die Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser demnach anordnen, dass sein Nachlass verschiedenen Personen zeitlich nacheinander zukommen soll. Der Vorerbe ist folglich nur ein Erbe für eine bestimmte Zeit. Wer als Vorerbe eingesetzt ist, ist somit kein vollwertiger Erbe, da er im Verhältnis zum eingesetzten Nacherben als eine Art Treuhänder fungiert, d.h. in seiner Verfügungsmöglichkeit zum Schutz des Nacherben Beschränkungen unterliegt. Tritt der im Testament bestimmte Nacherbfall ein, so hat der Vorerbe den Nachlass dem Nacherben herauszugeben.
Eine gesetzliche Vor- und Nacherbfolge gibt es nicht, es bedarf immer eines Testaments oder eines Erbvertrages. Der Erblasser darf dabei die Bestimmung der Person des Nacherben nicht den Vorerben überlassen (§ 2065 Abs. 2 BGB)
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Gesetze und Verordnungen
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§ 2100 BGB - Nacherbe
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist [...]