Arbeitsrecht

Nachweisgesetz

Das Nachweisgesetz (NachwG) verpflichtet den Arbeitgeber, alle wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses aufzuzeichnen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen, soweit sie sich nicht bereits aus einem schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag ergeben.

Das Nachweisgesetz gilt für alle Arbeitnehmer im öffentlichen und privaten Dienst mit Ausnahme von Arbeitnehmern, die zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. Es gilt auch für leitende Angestellte.

Die Niederschrift muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift von Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • Beginn des Arbeitsverhältnisses,
  • die vorhersehbare Dauer (bei befristeten Arbeitsverhältnissen),
  • den Arbeitsort,
  • eine kurze Beschreibung Tätigkeit,
  • Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen,
  • die vereinbarte Arbeitszeit,
  • die Dauer des Erholungsurlaubs,
  • Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

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