Pflegezeit
Im Rahmen der Pflegezeit wird der Beschäftigte von der Arbeit freigestellt, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu pflegen. Die Regelungen hierzu finden sich im Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) und dem Gesetz über die Familienpflegezeit (FPflegeZG).
Möglich sind eine kurzzeitige Arbeitsbefreiung von 10 Tagen (§ 2 PflegeZG), eine Freistellung von der Arbeit von bis zu 6 Monaten (§ 3 PflegeZG) oder in Form einer Familienpflegezeit eine höchsten 24 Monate andauernde Reduzierung der Arbeitszeit (§ 2 FPflegeZG).