Pflichtteilsergänzungsanspruch
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch
Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall eine Schenkung an einen Dritten getätigt, hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2325 BGB einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, sofern es sich nicht um eine Anstandsschenkung nach § 2330 BGB handelt.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll folglich einen Ausgleich für getätigte Schenkungen des Erblassers sorgen und so verhindern, dass der Erblasser den Nachlass vermindert und dadurch die Rechte der Pflichtteilsberechtigten umgeht.
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Pflichtteil Schenkung ErblasserWeitere Themen
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Pflichtteil
Der Pflichtteil stellt das Minimum dessen dar, was nahe Angehörige aus der Erbschaft bekommen. Dem Pflichtteilsberechtigten wird kein Erbteil gewährt, sondern lediglich ein persönlicher Anspruch auf [...] -
Erblasser
Erblasser ist derjenige, dessen Vermögen mit dem Tode auf eine oder mehrere Personen [...] -
Schenkung
Eine Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, der auf eine unentgeltliche Zuwendung gerichtet ist (vgl. § 516 BGB). Es muss eine Zuwendung vorliegen, durch die der Schenker entreichert [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 2325 BGB - Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen
(1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der [...]
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