Teilurlaub

Was versteht man unter dem Begriff Teilurlaub?

Der Arbeitnehmer hat vor Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten gemäß § 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf Teilurlaub.

Danach besteht ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG (6 Monate) in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt, für Zeiten eines oder in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren, wenn er die Wartezeit nicht erfüllt, weil er vorher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder wenn er nach erfüllter Wartezeit in der 1. Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Diese Seite teilen:

Rechtsquellen
Teilurlaub

Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Teilurlaub, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch