Teilurlaub
Was versteht man unter dem Begriff Teilurlaub?
Der Arbeitnehmer hat vor Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten gemäß § 5 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) einen Anspruch auf Teilurlaub.
Danach besteht ein Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die der Arbeitnehmer wegen Nichterfüllung der Wartezeit des § 4 BUrlG (6 Monate) in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt, für Zeiten eines oder in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren, wenn er die Wartezeit nicht erfüllt, weil er vorher aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder wenn er nach erfüllter Wartezeit in der 1. Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.