Verbotene Eigenmacht
Verbotene Eigenmacht bedeutet nach § 858 Abs. 1 BGB die widerrechtliche Beeinträchtigung des Besitzes ohne Willen des Besitzers.
Eine Beeinträchtigung des Besitzes erfolgt entweder durch Besitzentziehung oder durch Besitzstörung
Besitzentziehung ist die Beendigung des Besitzes (d.h. völliger oder teilweiser Besitzverlust), Besitzstörung ist die sonstige Beeinträchtigung der tatsächlichen Sachherrschaft.