Verkehrssitte
Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie dies Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.
Der Begriff Verkehrssitte bezeichnet dabei kein normatives Kriterium, sondern eine in den entsprechenden Verkehrskreisen herrschende tatsächliche Übung. Diese Übung muss im Verkehrskreis Zustimmung gefunden und über längere Dauer bestanden haben (BGH Urteil vom 30.03.1990, V ZR 113/89).