Wettbewerbsverbot

Dem Arbeitnehmer ist es während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen, indem er Geschäfte im selben Tätigkeitsbereich ausübt, weder für sich noch für eine dritte Person. Es besteht ein vertragliches Wettbewerbsverbot, § 60, 61 Handelsgesetzbuch (HGB).

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gesondert vereinbart werden im Form einer sog. Konkurrenzklausel. Eine solche Klausel kann aber nur wirksam vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber sich im gleichen Zug zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet.

Diese Seite teilen:
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Wettbewerbsverbot, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch