Wettbewerbsverbot
Dem Arbeitnehmer ist es während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses untersagt, seinem Arbeitgeber ohne dessen Einverständnis Konkurrenz zu machen, indem er Geschäfte im selben Tätigkeitsbereich ausübt, weder für sich noch für eine dritte Person. Es besteht ein vertragliches Wettbewerbsverbot, § 60, 61 Handelsgesetzbuch (HGB).
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot gesondert vereinbart werden im Form einer sog. Konkurrenzklausel. Eine solche Klausel kann aber nur wirksam vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber sich im gleichen Zug zur Zahlung einer Karenzentschädigung verpflichtet.