Annahmeverzug des Arbeitgebers
Nimmt der Arbeitgeber die ordnungsgemäß angebotene Leistung des Arbeitnehmers nicht an, indem er den Arbeitnehmer nicht beschäftigt, so kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB.
Der Arbeitnehmer wird bei Vorliegen des Annahmeverzugs von seiner Arbeitsleistung befreit. Die Befreiung von der Arbeitsleistung endet erst, sobald sich der Arbeitgeber wieder zur Entgegennahme der Arbeitsleistung bereit erklärt oder entsprechende Arbeitsanweisungen erteilt.