Beratungsgebühr
Die Beratungsgebühr ist in § 34 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Gemäß § 34 Abs. 1 RVG soll der Rechtsanwalt für einen mündlichen oder schriftlichen Rat auf eine Gebührenvereinbarung mit seinem Auftraggeber bzw. Mandanten hinwirken.
Die erste Beratungsgebühr darf, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt und keine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde, 190,00 Euro nicht übersteigen. Trifft der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung, so kann in dieser auch eine höhere Vergütung vereinbart werden.