Zivilrecht

Eidesstattliche Versicherung

Das Vefahren über die eidesstattliche Versicherung ist in den §§ 899 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Zweck der eidesstattlichen Versicherung ist, dem Gläubiger Informationen über Vermögensgegenstände des Schuldners und mögliche pfändbare Ansprüche des Schuldners zu verschaffen.

Zuständig für die Abnahme ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz bzw. seinen Aufenthaltsort hat (§ 899 ZPO). Relevant ist immer der Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Gläubiger. Der Gläubiger kann den Antrag auf Abnahme allein oder in Kombination mit einer Sachpfändung (§ 900 Abs. 2 ZPO) stellen.

Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Eidesstattliche Versicherung, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Alle Angaben sind ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen sowie keine Rechtsberatung im Einzelfall angeboten.
Eidesstattliche Versicherung