Eigenbedarf
Wann liegt Eigenbedarf vor?
Der sog. Eigenbedarf bezeichnet ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung eines unter Kündigungsschutz stehenden Mietverhältnisses. Eigenbedarf liegt immer dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Bei mehreren Vermietern genügt es, wenn der Eigenbedarf für einen von ihnen besteht. Will der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs kündigen, muss er im Kündigungsschreiben sämtliche Gründe angeben, die sein berechtigtes Interesse des für die ausgesprochene Kündigung darstellen sollen. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt daher nicht. Bei Begründung der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter im Kündigungsschreiben auch angeben, für welche Person er Eigenbedarf geltend macht und einen konkreten Sachverhalt vortragen, auf den das berechtigte Interesse dieser Person gestützt wird. Fallen die in der Eigenbedarfskündigung geltend gemachten Gründe nachträglich weg), ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter davon in Kenntnis zu setzen und auf dessen Verlangen das Mietverhältnis fortzusetzen.
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§ 573 BGB - Ordentliche Kündigung des Vermieters
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