Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ergibt sich aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Voraussetzung hiefür ist eine aus der Krankheit des Arbeitnehmers resultierende Arbeitsunfähigkeit. Als Krankheit wird jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand bezeichnet. Arbeitsunfähigkeit liegt immer dann vor, wenn die Krankheit es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung zu erbringen oder die Arbeit nur unter der Gefahr fortzusetzen, seinen Gesundheitszustand in absehbarer Zeit zu verschlechtern. Hinsichtlich der Entgeltfortzahlung darf den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit treffen. Ein solches Verschulden liegt immer dann vor, wenn ein grober Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten vorliegt (Verschulden gegen sich selbst), dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen unbillig wäre.
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