Entschließungsermessen
Steht der Behörde ein Entschließungsermessen zu, muss sie darüber befinden, ob sie überhaupt tätig werden will (Opportunitätsprinzip).
Einer Behörde steht also ein Entschließungsermessen zu, wenn sie selbst entscheiden kann, ob sie bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen überhaupt handelt.
Entschließungsermessen kommt insbesondere im Recht der Gefahrenabwehr vor, also in Bereichen, in denen das Opportunitätsprinzip gilt. Eine Behörde kann allerdings durch eine bereits getroffene Entscheidung bei gleichem Sachverhalt in ihrem Entschließungsermessen gebunden sein (sog. Ermessensreduzierung auf Null).