Ermessen
Ermessen ist die gesetzlich angeordnete Entscheidungs-freiheit der Verwaltung angesichts des "ob" der Handlung (Entschließungsermessen) oder des "wie" der Handlung (Auswahlermessen).
Ermessensnormen erlauben ein flexibles Handeln der Verwaltung und ein hohes Maß an Einzelfallgerechtigkeit.
Mit dem Begriff Ermessen sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
Entscheidungsfreiheit Behörde Verwaltung ob wie Entschließungsermessen Ausswahlermessen fexibles Handeln EinzelfallgerechtigkeitWeitere Themen
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Auswahlermessen
Innerhalb des Auswahlermessens ist es der Entscheidung der Behörde überlassen, welche rechtmäßige sowie sachgerechte und zweckmäßige Auswahl von mehreren zulässigen Maßnahmen sie [...] -
Entschließungsermessen
Steht der Behörde ein Entschließungsermessen zu, muss sie darüber befinden, ob sie überhaupt tätig werden will [...] -
Ermessensfehlgebrauch
Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn von der Behörde zwar eine zulässige Rechtsfolge gewählt wurde, diese Rechtsfolge jedoch vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckt ist. Der Fehler beruht hier auf [...] -
Ermessensüberschreitung
Die Behörde muss bei ihrer Ermessensausübung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (§ 40 VwVfG). Tut sie dies nicht, überschreitet sie die Grenzen ihres [...] -
Ermessensunterschreitung
Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die Behörde davon ausgeht, dass ihr zwar Ermessen zusteht, sie sich aber nicht über die gesamte Bandbreite der Möglichkeiten im Klaren [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 40 VwVfG - Ermessen
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens [...]
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