Ermessensfehlgebrauch

Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn von der Behörde zwar eine zulässige Rechtsfolge gewählt wurde, diese Rechtsfolge jedoch vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckt ist. Der Fehler beruht hier auf der Art und Weise, wie die Behörde zu ihrer Entscheidung gekommen ist.
Diese Seite teilen:
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Ermessensfehlgebrauch, Erläuterung der Bedeutung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch