BGB Allgemeiner Teil
Geheimer Vorbehalt
Behalten sich die Parteien vor, das Erklärte nicht zu wollen, so ist dieser Vorbehalt gemäß § 116 S. 1 unbeachtlich.
Geheim ist der Vorbehalt, wenn er demjenigen, für den die Willenserklärung bestimmt ist, verheimlicht wird.
Weitere Begriffe und Definitionen 2
Mit dem Begriff Geheimer Vorbehalt sind weitere ähnliche oder verwandte Artikel, Rechtsbegriffe und Definitionen aus dem Rechtswörterbuch verknüpft.
-
Scheingeschäft
Ein Scheingeschäft ist eine einverständlich zum Schein abgegebene Willenserklärung. Diese ist gemäß § 117 I BGB nichtig. Das verdeckte (...)
-
Scherzerklärung
Eine Scherzerklärung ist eine Erklärung, von der erwartet wird, dass ein anderer den Scherz erkennt. Eine solche Scherzerklärung ist gemäß § 118 (...)
Gesetze und Verordnungen 1
Mit dem Begriff Geheimer Vorbehalt sind weitere Normen und Gesetze verknüpft. Alle relevanten Einträge aus dem Rechtswörterbuch anzeigen.
-
§ 116 BGB - Geheimer Vorbehalt
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist (...)
Anzeige