Gesetzesvorbehalt
Der Gesetzesvorbehalt besagt, dass ein Handeln der Verwaltung auf ein Gesetz rückführbar sein muss. Gilt der Gesetzesvorbehalt, so folgt daraus auch eine Handlungsanweisung an den Gesetzgeber: Er muss die wesentlichen Fragen und damit insbesondere den Tatbestand und die Befugnis der Verwaltung im Gesetz in hinreichender Deutlichkeit selbst regeln.