Gesetzesvorrang
Nach Art. 20 III GG ist das Handeln aller drei Staatsorgane (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung) an das vorrangige Recht gebunden. Verstöße gegen das vorrangige Recht führen zur Rechtswidrigkeit des jeweils nachrangigen staatlichen Handelns.
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Gesetzesvorbehalt
Der Gesetzesvorbehalt besagt, dass ein Handeln der Verwaltung auf ein Gesetz rückführbar sein muss. Gilt der Gesetzesvorbehalt, so folgt daraus auch eine Handlungsanweisung an den Gesetzgeber: Er [...]
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