Verfassungsrecht

Gesetzesvorrang

Nach Art. 20 III GG ist das Handeln aller drei Staatsorgane (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung) an das vorrangige Recht gebunden. Verstöße gegen das vorrangige Recht führen zur Rechtswidrigkeit des jeweils nachrangigen staatlichen Handelns.

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Gesetzesvorbehalt
Gesetzesvorbehalt Der Gesetzesvorbehalt besagt, dass ein Handeln der Verwaltung auf ein Gesetz rückführbar sein muss. Gilt der Gesetzesvorbehalt, so folgt daraus auch (...)
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