Gesetzesvorbehalt
Der Gesetzesvorbehalt besagt, dass ein Handeln der Verwaltung auf ein Gesetz rückführbar sein muss. Gilt der Gesetzesvorbehalt, so folgt daraus auch eine Handlungsanweisung an den Gesetzgeber: Er muss die wesentlichen Fragen und damit insbesondere den Tatbestand und die Befugnis der Verwaltung im Gesetz in hinreichender Deutlichkeit selbst regeln.
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Gesetzesvorrang
Nach Art. 20 III GG ist das Handeln aller drei Staatsorgane (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung) an das vorrangige Recht gebunden. Verstöße gegen das vorrangige Recht führen zur [...]
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