Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes sind in Art. 73 GG und in Art. 105 I GG aufgeführt. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist der Bund zuständig. Im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes sind die Länder in ihrer grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz (Art. 70 GG) gesperrt. Landesgesetze können im Bereich der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz nur ergehen, wenn ein Bundesgesetz dazu eine Ermächtigung ausspricht (Art. 71 S. 2. GG).