Gestaltungsklage
Die Gestaltungsklagen dienen der unmittelbaren Änderung der Rechtslage durch das Urteil selbst. Die Rechtsänderung tritt dabei mit Rechtskraft des Urteils von selbst ein (z.B Anfechtungsklage, § 42 I 1. Alt. VwGO).
Weitere Themen
-
Leistungsklage
Die Leistungsklage ist eine Klage, die der Geltendmachung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen dient (z.B. Verpflichtungsklage, § 42 I 2. HS VwGO, Allgemeine [...] -
Feststellungsklage
Im Verwaltungsrecht gibt es verschiedene Feststellungsklagen (§ 43 VwGO). Besondere sind die Fortsetzungsfeststellungsklage, die Nichtigkeitsfestellungsklage bei Normen und die [...]
Hinweis: Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Gestaltungsklage
. Erklärung und Erläuterung des Begriffs. Alle Angaben ohne Gewähr.
Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/ oder Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen.
Hier wird keine Rechtsberatung angeboten. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zu den Rechtsthemen.