Verkehrsrecht

Halterhaftung

Die Haftung des Kfz-Halters

Die Haftung des Kfz-Halters ist in § 7 StVG geregelt. Sie setzt voraus, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Schaden eingetreten ist. Für diesen hat dann der Halter aufzukommen.

Zunächst muss es sich um ein Kraftfahrzeug handeln, also ein Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Der Betrieb des Kraftfahrzeuges ist weit auszulegen. Inzwischen hat sich die verkehrstechnische Auffassung durchgesetzt, wonach ein Kraftfahrzeug in Betrieb ist, solange es sich im Straßenverkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (BGHZ 29, 163).

Eine Berührung der Fahrzeuge ist für die Haftung nach § 7 StVG nicht notwendig. Es genügt vielmehr die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs an einer Unfallstelle. Notwendig ist ein Betriebsvorgang, der in bestimmter Weise Einfluss auf den Unfall genommen hat (BGH MDR 1991, 1040).

Die Haftung aus § 7 StVG betrifft nur den Halter. Halter ist derjenige, der das Fahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten trägt und die Verwendungsnutzungen zieht. Halter bedeutet dagegen nicht Eigentümerstellung. Bei Leasingfahrzeugen ist der Leasinggeber der Eigentümer, der Leasingnehmer der Halter.

Der Halter haftet nicht nach § 7 StVG, wenn der Unfall auf höherer Gewalt beruht. Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlung dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen ist (BGHZ 7, 338). Höhere Gewalt liegt demnach schon immer dann vor, wenn sich der Schaden aus dem Straßenverkehr heraus ereignet.

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