Klage auf künftige Leistung

Nach § 259 ZPO kann eine Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn nach den Umständen die Besorgnis besteht, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird. Diese Besorgnis besteht immer dann, wenn der Schuldner nicht leisten will. Rechtsfolge ist eine Verurteilung zur Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. nach Ablauf einer bestimmten Frist. Eine Besonderheit besteht bei der Geltenmachung von Zinsen. Diese können in der Regel erst ab dem künftigen Fälligkeitszeitpunkt, nicht aber schon ab Zustellung der Klage geltend gemacht werden.
Diese Seite teilen:
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Klage auf künftige Leistung, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch