Kurzarbeitergeld

Für die Dauer der beantragten Kurzarbeit können die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Die Gewährung erfolgt nur auf schriftliche Anzeige der geplanten Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Arbeitgeber und Betriebsrat sind berechtigt, die Kurzarbeit anzuzeigen.

Gemäß § 99 Abs. 2 SGB III wird das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Monat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt nach § 105 SGB III 67 Prozent bzw. 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Die Bezugsdauer beträgt nach § 104 SGB III grundsätzlich 12 Monate. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird und gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

Diese Seite teilen:
Diese Seite enthält Informationen zum Thema Definition Kurzarbeitergeld, Erläuterung und Erklärung des Begriffs. Sämtliche Inhalte wurden mit Sorgfalt recherchiert und erstellt. Dennoch sind alle Angaben ohne Gewähr. Es wird insbesondere keine Gewähr für inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen. Es handelt sich um allgemeine rechtliche Informationen, eine rechtliche Beratung für einen konkreten Einzelfall gibt es hier nicht. Wende dich hierfür bitte an einen spezialisierten Rechtsanwalt in deiner Nähe.
Rechtswörterbuch