Arbeitsrecht

Kurzarbeitergeld

Für die Dauer der beantragten Kurzarbeit können die betroffenen Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen. Die Gewährung erfolgt nur auf schriftliche Anzeige der geplanten Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Arbeitgeber und Betriebsrat sind berechtigt, die Kurzarbeit anzuzeigen.

Gemäß § 99 Abs. 2 SGB III wird das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Monat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt nach § 105 SGB III 67 Prozent bzw. 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Die Bezugsdauer beträgt nach § 104 SGB III grundsätzlich 12 Monate. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den in einem Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wird und gilt einheitlich für alle in einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer.

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