Rechtshängigkeit
Rechtshängigkeit tritt durch Klageerhebung oder durch die Geltendmachung eines Anspruchs in der mündlichen Verhandlung ein (§ 261 I, II ZPO). Die Rechtshängigkeit bewirkt prozessual, dass eine neue Klage über den gleichen Streitgegenstand unzulässig ist. Die Zuständigkeit des Gerichts wird durch Veränderung der sie begründenden Umstände nach Rechtshängigkeit nicht mehr berührt.