Rückgabe der Mietsache
Der Mieter ist verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mietsache wieder herauszugeben. Die Pflicht des Mieters zur Rückgabe ergibt sich aus § 546 BGB. Bei verspäteter Rückgabe kommt der Mieter ohne Mahnung in Verzug. Der Mieter kann die Mietsache schon vor der Beendigung des Mietverhältnisses zurückgeben. Er ist allerdings bis zur Beendigung zur Zahlung der vereinbarten Miete verpflichtet.