Rücktritt, Freiwilligkeit
Freiwillig ist ein Rücktritt, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen unabhängigen Entscheidung des Täters entspringt.
Das Merkmal der Freiwilligkeit muss bei allen Varianten des § 24 StGB gegeben sein. Der Anstoß zum Rücktritt darf dabei auch von außen kommen. Entscheidend ist allein, dass der Täter trotz dieser Einwirkung noch Herr seiner Entschlüsse bleibt.