Zivilrecht

Scheingeschäft

Ein Scheingeschäft ist eine einverständlich zum Schein abgegebene Willenserklärung. Diese ist gemäß § 117 I BGB nichtig.

Das verdeckte Rechtsgeschäft, welches von den Parteien gewollt ist, erlangt gemäß § 117 II BGB rechtliche Bedeutung.

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Rechtsquellen zum Thema Scheingeschäft 1 weiterer Treffer im Gesetz

§ 117 BGB Scheingeschäft
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