Schmerzensgeld

Der Schmerzensgeldanspruch

Schmerzensgeld ist nach § 253 BGB der Anspruch eines Verletzten auf eine billige Entschädigung in Geld. Berücksichtigt werden dabei die Schwere der Verletzungen, die Dauer des Leidens, der Verlauf des Heilungsprozesses und etwaige Dauerschäden.

Das Schmerzensgeld soll seiner Funktion nach Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Wohlbefindens ausgleichen, d.h. einen Schaden, der nicht Vermögensschaden ist. Es ersetzt also immer nur den immateriellen Schaden.

Schmerzensgeld wird sowohl für eine Verletzung aus Delikt als auch aus Vertrag gewährt. Für den Bereich des Straßenverkehrsrechts wist der Anspruch auf Schmerzensgeld für die Fälle der Verletzung von Körper und Gesundheit in § 11 Abs. 2 StVG geregelt.

Der Anspruch ist abtretbar und vererblich. Der Anspruch auf ist nicht pfändbar.

Der Schmerzensgeldanspruch hat sowohl eine Ausgleichs- als auch eine Genugtuungsfunktion. Dabei ist die Art und Schwere der Verletzung im Rahmen der Ausgleichsfunktion, also die Berücksichtigung von Art und Umfang der erlittenen Verletzungen, Intensität der Schmerzen, zur Bemessung der Höhe von Bedeutung. Der Tod selbst löst keinen Anspruch auf Schmerzensgeld aus. In Betracht kommt aber ein vererblicher Anspruch für die vor dem Tod erlittenen Schmerzen. Weiterhin denkbar ist ein Anspruch des Hinterbliebenen wegen eines Schockschadens nach Verlust eines nahen Angehörigen. Hierbei handelt es sich aber um einenoriginären Anspruch des Hinterbliebenen, der eine eigene Gesundheitsbeschädigung voraussetzt.

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