Schuldfähigkeit
Die Schuldfähigkeit bezeichnet das Mindestmaß an Selbstbestimmung, das vom Gesetz für die strafrechtliche Verantwortlichkeit verlangt wird.
Eine fehlende Schuldfähigkeit des Täters kann sich einerseits aus seinem Alter (§ 19 StGB) oder andererseits aus einer mangelden persönlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (§ 20 StGB) ergeben. Kinder sind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr infolge gesetzlich unwiderleglich vermuteter geistiger und sozialer Unreife schuldunfähig. Jugendliche sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sogenannt bedingt schuldfähig. Die Schuldfähigkeit hängt im wesentlichen von ihrer Entwicklungsreife ab und ist für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen (§ 3 JGG).
Voraussetzung für die Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB ist, dass beim Täter zur Tatzeit entweder eine krankhafte seelische Störung oder eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit vorgelegen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass der Täter infolge eines der genannten Defekte unfähig war, entweder das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Zwischen Schuldfähigkeit und Schuldunfähigkeit ist die verminderte Schuldfähigkeit anzusiedeln. Diese begründet keinen Schuldausschließungsgrund sondern lediglich einen möglichen Strafmilderungsgrund wegen der festgestellt verminderten Schuld.
Mit dem Begriff Schuldfähigkeit sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
Schuld Verantwortlichkeit Schuldunfähigkeit Tat Tatbestand Täter Unrecht Einsicht Alter Kinder Jugendliche schuldunfähig vermindert schuldfähig Strafmilderung StrafmilderungsgrundWeitere Themen
-
Schuld
Schuld bedeutet die Vorwerfbarkeit eines strafrechtlich relevanten Verhaltens. Vorwerfbarkeit bedeutet, dass der Täter rechtswidrig gehandelt hat, obwohl er nach seinen Fähigkeiten und unter den [...] -
Krankhafte seelische Störung
Eine krankhafte seelische Störung ist eine Störung auf intellektuellem oder emotionalem Gebiet, die nicht mehr im Rahmen verstehbarer Erlebniszusammenhänge liegt und auf einer Verletzung oder [...] -
Gesetze und Verordnungen
-
§ 19 StGB - Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt [...] -
§ 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen [...]