Spiel, Wette
Sind Wettschulden einklagbar?
Spiel- und Wettverträge führen gemäß § 762 BGB grundsätzlich zu einer sog. unvollkommenen Verbindlichkeit. Es wird dabei keine eine einklagbare Schuld begründet, bei Leistung besteht kein Rückforderungsanspruch.
§ 762 BGB wird auch auf Neben- und Hilfsgeschäfte angewendet, die im Zusammenhang mit einem Spiel oder einer Wette stehen. § 762 BGB wird jedoch nicht auf Hilfsgeschäfte angewendet, die im Zusammenhang mit staatlich genehmigten Spielen im Sinne des § 763 BGB stehen.
Mit dem Begriff Spiel, Wette sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
Wettschulden SpielschuldenGesetze und Verordnungen
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§ 762 BGB - Spiel, Wette
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit [...] -
§ 763 BGB - Lotterie- und Ausspielvertrag
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 [...]
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