Verwaltungsrecht
Störung od. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Verwaltungsrecht
| Störung od. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
Die öffentliche Sicherheit ist beeinträchtigt, wenn die Rechtsordnung, Allgemeingüter, subjektive Rechte oder Rechtsgüter des einzelnen bzw. Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt verletzt sind.