Erbrecht

Testierfähigkeit

Es wird zwischen rechtlicher und faktischer Testierfähigkeit unterschieden. Rechtlich testierunfähig gemäß § 2229 I sind Personen unter 16 Jahren und nach § 2229 IV Geistes- und Bewusstseinsgestörte. Minderjährige über 16 Jahren sind beschränkt testierfähig und können nach §§ 2247 IV, 2233 I nur öffentliche Testamente errichten. Faktisch testierunfähig sind gemäß § 2233 stumme Minderjährge, die nicht schreiben können, sowie Stumme, die weder schreiben noch lesen können.

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Testament
Testament Ein Testament ist eine vom Erblasser einseitig getroffene Verfügung von Todes wegen. Innerhalb der ordentlichen Testamente wird zwischen dem (...)

Rechtsquellen zum Thema Testierfähigkeit 4 weitere Treffer im Gesetz

§ 2229 BGB Testierfähigkeit Minderjähriger, Testierunfähigkeit
§ 2231 BGB Ordentliche Testamente
§ 2232 BGB Öffentliches Testament
§ 2233 BGB Sonderfälle
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