Verbrauchsgüterkaufvertrag
Ein Verbrauchsgüterkaufvertrag nach § 474 I S. 1 BGB setzt voraus, dass eine bewegliche Sache von einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB an einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB veräußert wird.
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Kaufvertrag
Ein Kaufvertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, zustande. Die Willenserklärungen müssen darauf gerichtet sein, eine Sache oder ein Recht gegen [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 474 BGB - Verbrauchsgüterkauf
(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem [...] -
§ 13 BGB - Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden [...] -
§ 14 BGB - Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen [...]
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