Widerklage
Mit der Widerklage erhebt der Beklagte einen von dem Anspruch der zuvor erhobenen Klage verschiedenen Anspruch.
Die Widerklage hat einen selbständigen Streitgegenstand. Ihr Schicksal hängt demnach nicht von dem der Vorklage ab. Im Rubrum werden die Parteien als Kläger und Widerbeklagter sowie als Beklagter und Widerkläger bezeichnet.
Neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen müssen auch die besonderen Voraussetzungen gegeben sein. Dazu gehört u.a. der besondere Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO. § 33 ZPO ist nur anwendbar, wenn der Gerichtsstand der Klage und Widerklage verschieden ist, ansonsten gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 12 ff. ZPO. Die geltend gemachten Forderungen müssen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt herrühren. (sog. Konnexität). Eine rechtliche Verbindung ist allerdings nicht notwendig. Außerdem müssen Klage und Widerklage von der gleichen Prozessart sein.
Mit dem Begriff Widerklage sind weitere Artikel und Definitionen verknüpft.
Klage Kläger Anspruch Einheitlicher Lebenssachverhalt Allgemeine Prozessvoraussetzungen Streitgegenstand Konnexität ProzessartWeitere Themen
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Zulässigkeit der Klage
Zur Zulässigkeit einer Klage gehören die folgenden allgemeinen Prozessvoraussetzungen: Allgemeine Prozessvoraussetzung, die das Gericht betreffen: Zulässigkeit des Zivilrechtsweges (§ 13 GVG, [...]
Gesetze und Verordnungen
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§ 33 ZPO - Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in [...]