Widerrufsvorbehalt
Der Widerrufsvorbehalt iSd § 36 II Nr. 3 VwVfG ist eine Befugnis der Behörde, durch eine zukünftige Erklärung die Wirksamkeit eines rechtmäßigen Verwaltungsakts ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zu beenden.
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Auflage
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