Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich erfolgt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft wenn die Zugewinngemeinschaft endet.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet, so wird Zugewinnausgleich dadurch verwirklicht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten gemäß § 1371 I BGB um ein Viertel der Erbschaft erhöht (sog. erbrechtliche Lösung), unerheblich davon, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.

Wird der Güterstand der Zugewinngemeischaft auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet (z.B. durch Scheidung), so erfolgt der Zugewinnausgleich gemäß § 1371 II BGB dadurch, daß dem Ehegatten der keinen und nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zusteht (sog. güterrechtliche Lösung).

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