Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich erfolgt beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet, so wird Zugewinnausgleich dadurch verwirklicht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten gemäß § 1371 I BGB um ein Viertel der Erbschaft erhöht (sog. erbrechtliche Lösung), unerheblich davon, ob die Ehegatten tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben.
Wird der Güterstand der Zugewinngemeischaft auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet (z.B. durch Scheidung), so erfolgt der Zugewinnausgleich gemäß § 1371 II BGB dadurch, daß dem Ehegatten der keinen und nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, die Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zusteht (sog. güterrechtliche Lösung).
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Güterstand ZugewinnWeitere Themen
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Zugewinn
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Das eheliche Güterrecht (§§ 1363–1563 BGB) regelt die Vermögensbeziehungen der Ehegatten untereinander. Es gibt insgesamt drei Güterstände, die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die [...] -
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Gesetze und Verordnungen
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§ 1371 BGB - Zugewinnausgleich im Todesfall
(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel [...] -
§ 1372 BGB - Zugewinnausgleich in anderen Fällen
Wird der Güterstand auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Zugewinn nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1390 [...] -
§ 1373 BGB - Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen [...]