Zugewinngemeinschaft
Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand der Ehegatten bezeichnet, wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart ist. Merkmale sind:
- Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden nicht gemeinschaftliches vermögen, bleiben getrennt; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt.
- Jeder Ehegatte haftet nur für seine eigenen Schulden und nur mit seinem eigenen Vermögen.
Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.