Zustellung der Klage

Die Zustellung der Klage ist in den §§ 166 ff. ZPO geregelt. Sie ist ein in gesetzlicher Form zu bewirkendender und zu beurkundender Vorgang, aufgrunddessen dem Adressaten Gelegenheit zur Kenntnisnahme verschafft wird.

Die Zustellung hat grundsätzlich an den Adressaten selbst zu erfolgen, bei Vertretung an den Vertreter. Ausnahmsweise ist auch eine Ersatzzustellung an Familienangehörige, Haushaltshilfen oder Mitbewohner zulässig. In Betracht kommen danach auch eine Zustellung durch Niederlegung (§ 181 ZPO) oder eine öffentliche Zustellung (§ 185 ZPO).

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