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SACHENRECHT
Auflassung
Für die Eigentumsübertragung von Grundstücken ist gemäß § 873 I BGB die Einigung zwischen den Beteiligten und die Eintragung des Rechtsübergangs im Grundbuch erforderlich.
Die Einigung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber wird als Auflassung bezeichnet. Sie hat aufgrund der besonderern Bedeutung beim Grundstückskauf bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle (regelmäßig Notar) zu erfolgen.
Weitere Begriffe und Definitionen
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Grundstück
Ein Grundstück ist ein durch amtliche Vermessung bestimmter Teil der Erdoberfläche. Individualisiert wird dieser Teil durch die Buchung im (...) -
Grundbuch
Das Grundbuch ist gem. § 1 I GBO eine für ein bestimmtes Grundstück angelegte Akte, die vom Amtsgericht (Grundbuchamt) geführt (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 873 BGB - Erwerb durch Einigung und Eintragung
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines (...) - § 929 BGB - Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber (...) -
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