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SCHULDRECHT
Fernabsatzvertrag
Der Fernabsatzvertrag ist in § 312b BGB legaldefiniert. Danach handelt es sich bei Fernabsatzverträgen um Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von DIenstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden.
Es kommt demnach auf den ausschließlichen Einsatz von Fernkommunikationsmitteln an. Dazu gehören nicht nur das Internet, sondern auch Telefonanrufe, SMS Kurzmitteilungen E-Mails, etc.
Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag in einigen gesetzlich geregelten Fällen ein Widerrufsrecht gem. § 312d BGB zu.
Schlagwörter
Fernabsatzverträge Vertrag Widerruf Widerrufsrecht Waren Dienstleistungen Fernkommunikationsmittel Internet E-Mail Telefonanruf Kurzmitteilung
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