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GESELLSCHAFTSRECHT
GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Handelsgesellschaft mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit. Es handelt sich um eine Gesellschaft mit einem oder mehreren Gesellschaftern. Sie ist nicht auf einen bestimmten Zweck festgelegt.
Gemäß § 13 Abs. 1 GmbHG handelt es sich bei der GmbH um eine juristische Person. Die GmbH ist zwingend organisiert mit mindestens zwei Organen - dem Geschäftsführer als Handlungsorgan und der Gesellschafterversammlung. Bei einer mitbestimmte GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern kommt nach dem MitBestG auch noch ein Aufsichtsrat dazu.
Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen.
Schlagwörter
Gesellschaft mit beschränkter Haftung Gesellschaft Haftung Gesellschafter Haftungsbeschränkung Handelsgesellschaft Kapitalgesellschaft Organ
Weitere Begriffe und Definitionen
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GmbH Geschäftsführer
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist zwingend organisiert mit zwei Organen, der Gesellschafterversammlung (§ 45 ff. GmbHG) und dem (...) -
GmbH Geschäftsanteil
Unter dem Geschäftsanteil an einer GmbH versteht amn die Mitgliedschaft an der GmbH insgesamt. Der Geschäftsanteil bestimmt sich gemäß § 14 GmbHG (...) -
GmbH Gesellschafterversammlung
Das oberste Organ der GmbH ist die Gesamtheit der Gesellschafter. Die Gesellschafterversammlung stellt den Gesellschaftsvertrag fest. Sie trifft Ihre (...) -
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Zugehörige Gesetze und Normen
- § 1 GmbHG - Zweck; Gründerzahl
Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder (...) - § 2 GmbHG - Form des Gesellschaftsvertrags
(1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. (1a) Die Gesellschaft kann in einem (...) -
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