Verwaltungsrecht

Rangfolge der Rechtsquellen

Gemäß Art. 20 III GG ist die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden. Es gilt immer der Gesetzesvorrang und in bestimmten Fällen auch der Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzesvorrang besagt, dass kein staatliches Handeln gegen höherrangiges Recht verstoßen darf. Dies gilt immer im Verwaltungsrecht. Der Gesetzesvorrang leitet sich aus der Rangfolge der Rechtsquellen ab: 1. Verfassungsrecht 2. Einfache Gesetze (Bund & Land) 3. Verordnungen 4. Satzungen 5. Einzelrechtsakte (Verwaltungsakt, etc.)

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