Sachmangel Definition

Freitag, 10. Februar 2012 | 147 User Online

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SCHULDRECHT

Sachmangel

Ein Sachmangel liegt gemäß § 434 I S. 1 BGB vor, wenn im Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Istbeschaffenheit des verkauften Gegenstandes zuungunsten des Käufers von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abweicht.


Schlagwörter

Mangel   Sachmängel   Mängel   Gefahrübergang   Istbeschaffenheit   Sollbeschaffenheit   Vertrag   Kaufvertrag   Rechtsmangel  


Weitere Begriffe und Definitionen


  1. Gewährleistung
    Unter Gewährleistung versteht man die gesetzliche Verpflichtung des Schuldners, eine Sache oder ein Werk im mangelfreien Zustand abzuliefern. (...)
  2. Mangel
    Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Arten von Mängeln. nämlich den Sachmangel (§ 434 BGB) und den Rechtsmangel (§ 435 BGB). Beide Mängel stellen (...)
  3. Rechtsmangel
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Zugehörige Gesetze und Normen

  1. § 434 BGB - Sachmangel
    (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart (...)
  2. § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln
    Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (...)


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